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Euro-Rettungsschirm ESM von Karlsruhe gebilligt

In den Augen der Karlsruher Richter verstößt der ESM wahrscheinlich nicht gegen die Verfassung


Der oberste Gerichtspräsident Andreas Vosskuhle verkündete das Urteil und ließ verlauten, dass der ESM Euro-Rettungsschirm mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen die deutsche Verfassung verstößt. Somit wurde der Rettungsschirm von Karlsruhe gebilligt. Jedoch wurden Auflagen gemacht. Die Bundesregierung muss eine Maximal-Haftung von 190 Milliarden Euro sicherstellen, die nur über eine Zustimmung des Bundestages überschritten werden darf.

Damit blieben Eilanträge mehrerer Kläger überwiegend erfolglos. Das Gericht bleibt bei seiner Linie aus früheren Entscheiden mit Europapolitischer Auswirkung. Deutschlands Regierung muss darüber hinaus gegenüber Europa klar machen, dass es nicht an den ESM-Vertrag gebunden ist, sollten die Vorbehalte bezüglich der maximalen Haftung sich nicht als durchsetzbar erweisen. Zudem werden die beteiligten Politiker von ihrer Schweigepflicht in Sachen ESM entbunden. Dies, damit der Bundestag über alle nötigen Informationen verfügen kann, um über weitere Ausgaben zu entscheiden. Das Gericht sagt darüber hinaus, dass der ESM sich nicht bei der Europäischen Zentralbank refinanzieren darf. Der ESM wird damit definitiv keine «Bankenlizenz» bei der EZB haben.
Quelle: http://www.tagesanzeiger.ch

Offenlegung von Betriebsvereinbarungen gefordert

Mit Urteil vom 24. Mai 2011 legt das OLG Hamm fest, dass eine Offenlegung der Betriebsvereinbarungen Pflicht ist. Wer versucht zu mauscheln wird bestraft. Damit folgt das Oberlandesgericht in Hamm konsequent der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die Aufklärungspflichten über Interessenkonflikte.

Pressemitteilung von: KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen
PR Agentur: Borgmeier Public Relations

Bremen, Juli 2011. Mit Urteil vom 24.05.2011 wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der in erster Instanz unterlegenen Sparkasse Dortmund zurück. Die Entscheidung begründet das Gericht unter anderem damit, dass die Sparkasse Dortmund bei der Beratung und Empfehlung hinsichtlich des streitgegenständlichen geschlossenen Medienfonds nicht über eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft und deren Vertriebspartnerin aufklärte. Das Urteil gegen die Sparkasse Dortmund vom 24.05.2011 ist unter Az. 34 U 95/10 einzusehen.

In seiner Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass durch die vertragliche Bindung zur Fondsgesellschaft und deren Vertriebspartnerin der Interessenkonflikt der Sparkasse Dortmund weiter verstärkt wurde, da diese nicht uneingeschränkt die Anlegerinteressen ihres Kunden wahrnehmen konnte, sondern dabei stets auch diejenigen der Fondsgesellschaft und ihrer Vertriebspartnerin im Blick zu halten hatte. Über diesen Umstand hätte die Sparkasse Dortmund aufklären müssen. Das tat sie schuldhaft nicht und ist dem betroffenen Anleger zum Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen und entgangenem Gewinn in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit Zeichnung verpflichtet. Darüber hinaus hat sie dem Anleger Prozesszinsen zu zahlen.

Marco Buttler, Rechtsanwalt der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Oberlandesgericht vertrat: „Das Oberlandesgericht führt damit konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht über Interessenkonflikte der Banken und Sparkassen fort. Solche liegen nicht nur in der Vereinnahmung von sogenannten Rückvergütungen, sondern können sich auch aus Vertragsverflechtungen mit Dritten ergeben. Und gerade solche Vergütungs- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Emittentenseite und Bankseite werden in der Praxis regelmäßig geschlossen.“

Auch an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel, da die Sparkasse Dortmund die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers nicht entkräften konnte. Insbesondere führte das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht vorstellbar sei, dass ein Anleger selbst im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung über solch einen Umstand, der die Zuverlässigkeit der Beratung per se in Frage stellt, die Anlage nichtsdestotrotz auf Empfehlung der Sparkasse Dortmund erworben hätte.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.


Pressekontakt
Borgmeier Public Relations
Walter Hasenclever
Am Saatmoor 2
28865 Lilienthal
Tel.: 04298 468312

Für Rückfragen
Marco Buttler, Rechtsanwalt
Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Lise-Meitner-Str. 2, 28359 Bremen
Tel. 0421 / 520 9480
Fax 0421/ 520 9489


Die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft ist, als eine ausnahmslos auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei, mit dem eindeutigen Anspruch, bestehende Ungleichgewichte auf dem Kapitalanlagemarkt zu regulieren.
Die beiden Gründungspartner, Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen, sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Schwerpunkte im Kapitalanlagerecht liegen unter anderem bei Medienfonds, Immobilienfonds, atypisch stillen Beteiligungen, klassischen Wertpapieranlagen und Falschberatungen durch Anlagevermittler.

Zahlreiche Fälle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit wurden mit positiven Ergebnissen für ihre Mandanten abgeschlossen. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Partnerschaft gehört außerdem das allgemeine Bankrecht mit allen seinen Fragestellungen zu Darlehen, Banksicherheiten und Sanierungen.
Die eindeutige Orientierung am Anlegerinteresse macht die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen auch zu einem verlässlichen Partner vor, bei und nach wichtigen Anlageentscheidungen.

Commerzbank AG muß 33000 Euro Schadensersatz zahlen

Landgericht Leipzig verdonnert Commerzbank AG zu 33.000 EUR Schadensersatz

Ein Anleger hat erfolgreich gegen die Commerzbank AG geklagt, weil der ihm enstandene Verlust durch die Insolvenz der/des Emittenten durch einen gravierenden Beratungsfehler entstanden ist. Mit keinem Wort wurde in den Beratungsgesprächen erklärt, dass bei einer Insolvenz eines Emittenten ein Totalverlust eintreten könnte. Das Landgericht Leipzig hält es für zwingend erforderlich, dass eine Aufklärung auch dann statt finden muß, wenn keine "akute" Gefahr in Verzug ist,und ein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht.


Pressemitteilung von: Anwaltskanzlei Lipkke

Banken müssen bei Zertifikaten selbst dann über das Risiko eines Totalverlustes infolge einer Insolvenz des Emittenten aufklären, wenn kein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht.

Mit Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 04 O 3542/10 - hat das Landgericht Leipzig die Commerzbank AG dazu verurteilt, einem von mir vertretenen Anleger den durch 3 verschiedene Zertifikate der Dresdner Bank und der UBS erlittenen Verlust von über 33.000 EUR zu ersetzen, weil ihre Mitarbeiter meinen Mandanten in keinem der Beratungsgespräche darüber aufklärten, dass bei Zertifikaten im Falle einer Insolvenz des Emittenten ein Totalverlust eintreten kann. Das Gericht führt im Urteil aus, dass die Beklagte hierzu selbst dann verpflichtet gewesen sei, wenn das Inslovenzrisiko relativ gering erschienen sein mag. Dass dieses Risiko noch nicht einmal mit einem einzigen Satz erwähnt wurde, stelle einen gravierenden Beratungsfehler dar.

Ich halte das Urteil für richtig, weil den meisten Anlegern vor der Pleite von Lehman Brothers dieses Risiko gar nicht bekannt war, da sie schon nicht wussten, dass es sich bei einem Zertifikat um eine Anleihe und nicht um eine sichere Bankeinlage handelt. Außerdem spricht für eine Aufklärungspflicht, dass auch in den Flyern und Emissionsprospekten auf das Insolvenzrisiko hingewiesen wird. Das zeigt, dass es sich hierbei nicht um eine Lapalie handeln kann, wie ja auch die Pleite von Lehman Brothers deutlich gezeigt hat. Gleichwohl vertritt die überwiegende Anzahl der Gerichte die Auffassung, dass eine Bank über das Insolvenzrisiko nur aufklären muss, wenn entweder ein gesteigertes Insolvenzrisiko des Emittenten besteht oder der Anleger nach dem Insolvenzrisiko fragt. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Commerzbank gegen das Urteil Berufung einlegen wird.


Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.


Anwaltskanzlei LIPPKE
Könneritzstraße 53
04229 Leipzig

Telefon: 0341/480 70 66
Telefax: 0341/480 70 68
E-Mail:
Internet: www.lippke.net

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Auch im Bereich Bausparverträge sollte man sich vor einem Vertragsabschuß ausgiebig informieren.

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