Legitimes Schneeballsystem! WGF-Anleihen-Ratings verlieren Gültgkeit

Die WGF AG hat vor 10 Tagen für 2/3 ihrer sechs Hypothekenanleihen Ratings von "BBB" bis "BB+" abgegeben.



Diese Ratings sind jedoch laut der Agentur Creditreform seit dem 14. Juni 2011 ungültig. Für eine dieser Anleihen gilt bereits seit Anfang März laut Rating von Creditreform "BB-" bis 30.03.2012. Die WGF erwähnte diese Herabstufungen jedoch nicht.


Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Dittke Schweiger Kehl

Von „BBB“ bis „BB+“ reichen die Ratings, welche die WGF AG am 13.07.2011 für vier von ihren sechs Hypotheken-Anleihen angibt. Diese Ratings gelten nach Angabe der Agentur Creditreform spätestens seit 14.06.2011 nicht mehr. Für zwei Anleihen gelten sie schon seit dem 02.03.2011 nicht mehr. Für eine weitere Anleihe, WGFH06 bis 14.12.2012, gibt Creditreform das Rating mit „BB-“ bis 30.03.2012 an. WGF erwähnt dieses Rating nicht. Die Immobilien-AG verweist im Übrigen auf den laufenden Ratingprozess, der noch nicht abgeschlossen sei. Creditreform beruft sich auf noch nicht beantwortete Fragen. Grundsätzlich entscheidet der Anleihen-Emittent, ob er ein Rating veröffentlicht oder ob er es zurückhält. Ratings bis „BBB-“ gelten noch als Investmentgrade. Ein „BB-“-Rating bezeichnet Anlagen mit mittlerem Insolvenzrisiko. Gemeinhin werden solche Anlagen als „Ramsch“ bezeichnet.

„Mit der Nennung nicht mehr gültiger besserer Ratings vermittelt der Emittent bewusst einen beschönigten Eindruck seiner Anleihen“, beklagt Anlegeranwalt Klaus Dittke von der Kanzlei DSKP.de in Düsseldorf: „Der Emittent kann sich nicht darauf berufen, dass in den hinterlegten Rating-Urkunden die Ablaufdaten der Ratings genannt sind.“

In dem Anfang Juli 2011 auf WGFAG.de hinterlegten Geschäftsbericht für 2010 werden nicht mehr gültige Ratings angegeben; mit dem Hinweis, sie würden (nur) für das jeweilige Geschäftsjahr, hier also 2010, gelten. Der Geschäftsbericht 2010 wurde aber am 11.04.2011 vom Vorstand und am 07.06.2011 vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben. „Solche gravierenden Änderungen wie zwischenzeitlich (noch) nicht verlängerte Ratings gehören in den Geschäftsbericht“, fordert Anwalt Dittke, der seit 25 Jahren Geld für Anleger aus gescheiterten Anlagen zurückholt.


Der Geschäftsbericht 2010 wirft einige Fragen auf, welche die Bonität der Immobiliengesellschaft WGF betreffen. Eigentlich müsste ein Konzernabschluss erstellt werden: Die Gesellschaft erzielt umfangreiche Umsätze und Gewinne aus Geschäften mit 100%igen Tochtergesellschaften. Sie legt aber nur einen Geschäftsbericht für die Muttergesellschaft WGF AG vor. Ein Konzernabschluss würde mit wesentlich weniger Gewinn als die Muttergesellschaft abschließen, so dass der Verlustvortrag der Muttergesellschaft aus den nachträglich geänderten Abschlüssen für 2008 und 2009 nicht beseitigt wäre. Dies würde wahrscheinlich die Emissionsfähigkeit der WGF AG betreffen.

In WGF-Emissionsprospekten steht, die Rückzahlung von Anleihen solle durch den Verkauf der Bestandsimmobilien, könne u.a. aber auch mit der Aufnahme von Fremd- oder Eigenmitteln erfolgen. Das heißt nichts anderes, als dass hierfür Gelder aus der Ausgabe neuer Anleihen verwendet werden können. 15% der Einnahmen aus Anleihe-Emissionen darf die WGF AG ausweislich des Emissionsprospekts grundsätzlich frei verwenden. Die grundbuchrechtliche Absicherung der Anleihen erfolgt für die verbleibenden 85% der jeweiligen Nennwerte. „Faktisch geht es bei dem Handel mit den WGF-Anleihen also – zumindest diese 15% betreffend – um eine im Wertpapierprospekt offen gelegte Auszahlung von Altgläubigern mit dem Geld von Neuanlegern“, urteilt Anwalt Dittke und fragt, was man davon halten soll: „Was ist mit der Mehrzahl der Anleihengläubiger, die den umfangreichen Wertpapierprospekt nie zu Gesicht bekommen haben und das nicht wissen können? Wir sind dabei, eine Interessengemeinschaft der WGF-Anleihengläubiger zu gründen.“

Düsseldorf, 13.07.2011
Klaus Dittke, Anwalt für Kapitalanlegerrecht

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.


Kanzlei DSKP Dittke, Schweiger, Kehl - Experten für Kapitalanlegerrecht
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Die Kanzlei Dittke, Schweiger, Kehl ist eine seit mehr als zwanzig Jahren bundesweit tätige, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Institution mit Standort in Düsseldorf. Im Fokus der Tätigkeiten stehen das Bank- und Kapitalmarktrecht. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bilden das Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Internetseite unter www.dskp.de

Offenlegung von Betriebsvereinbarungen gefordert

Mit Urteil vom 24. Mai 2011 legt das OLG Hamm fest, dass eine Offenlegung der Betriebsvereinbarungen Pflicht ist. Wer versucht zu mauscheln wird bestraft. Damit folgt das Oberlandesgericht in Hamm konsequent der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die Aufklärungspflichten über Interessenkonflikte.

Pressemitteilung von: KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen
PR Agentur: Borgmeier Public Relations

Bremen, Juli 2011. Mit Urteil vom 24.05.2011 wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der in erster Instanz unterlegenen Sparkasse Dortmund zurück. Die Entscheidung begründet das Gericht unter anderem damit, dass die Sparkasse Dortmund bei der Beratung und Empfehlung hinsichtlich des streitgegenständlichen geschlossenen Medienfonds nicht über eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft und deren Vertriebspartnerin aufklärte. Das Urteil gegen die Sparkasse Dortmund vom 24.05.2011 ist unter Az. 34 U 95/10 einzusehen.

In seiner Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass durch die vertragliche Bindung zur Fondsgesellschaft und deren Vertriebspartnerin der Interessenkonflikt der Sparkasse Dortmund weiter verstärkt wurde, da diese nicht uneingeschränkt die Anlegerinteressen ihres Kunden wahrnehmen konnte, sondern dabei stets auch diejenigen der Fondsgesellschaft und ihrer Vertriebspartnerin im Blick zu halten hatte. Über diesen Umstand hätte die Sparkasse Dortmund aufklären müssen. Das tat sie schuldhaft nicht und ist dem betroffenen Anleger zum Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen und entgangenem Gewinn in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit Zeichnung verpflichtet. Darüber hinaus hat sie dem Anleger Prozesszinsen zu zahlen.

Marco Buttler, Rechtsanwalt der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Oberlandesgericht vertrat: „Das Oberlandesgericht führt damit konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht über Interessenkonflikte der Banken und Sparkassen fort. Solche liegen nicht nur in der Vereinnahmung von sogenannten Rückvergütungen, sondern können sich auch aus Vertragsverflechtungen mit Dritten ergeben. Und gerade solche Vergütungs- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Emittentenseite und Bankseite werden in der Praxis regelmäßig geschlossen.“

Auch an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel, da die Sparkasse Dortmund die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers nicht entkräften konnte. Insbesondere führte das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht vorstellbar sei, dass ein Anleger selbst im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung über solch einen Umstand, der die Zuverlässigkeit der Beratung per se in Frage stellt, die Anlage nichtsdestotrotz auf Empfehlung der Sparkasse Dortmund erworben hätte.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.


Pressekontakt
Borgmeier Public Relations
Walter Hasenclever
Am Saatmoor 2
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Tel.: 04298 468312

Für Rückfragen
Marco Buttler, Rechtsanwalt
Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Lise-Meitner-Str. 2, 28359 Bremen
Tel. 0421 / 520 9480
Fax 0421/ 520 9489


Die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft ist, als eine ausnahmslos auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei, mit dem eindeutigen Anspruch, bestehende Ungleichgewichte auf dem Kapitalanlagemarkt zu regulieren.
Die beiden Gründungspartner, Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen, sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Schwerpunkte im Kapitalanlagerecht liegen unter anderem bei Medienfonds, Immobilienfonds, atypisch stillen Beteiligungen, klassischen Wertpapieranlagen und Falschberatungen durch Anlagevermittler.

Zahlreiche Fälle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit wurden mit positiven Ergebnissen für ihre Mandanten abgeschlossen. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Partnerschaft gehört außerdem das allgemeine Bankrecht mit allen seinen Fragestellungen zu Darlehen, Banksicherheiten und Sanierungen.
Die eindeutige Orientierung am Anlegerinteresse macht die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen auch zu einem verlässlichen Partner vor, bei und nach wichtigen Anlageentscheidungen.

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